Genf GE: Nach Demonstration laufen 226 Verfahren – Kanton beurteilt Polizeieinsatz

Nach der Demonstration vom 14. Juni 2026 wurden 226 Verfahren eröffnet.

Sie betreffen die Erhebung erkennungsdienstlicher Daten, das polizeiliche Ordnungsdispositiv und dessen Verlängerung zu Zwecken strafrechtlicher Ermittlungen oder beide Aspekte.

Das Departement für Institutionen und Digitalisierung hat eine erste Beurteilung zum vorübergehenden Absperrdispositiv zwischen 19.21 und 21.29 Uhr vorgenommen. Es kommt zum Schluss, dass dieses rechtmässig war. Die Untersuchung der übrigen Aspekte wird fortgesetzt.

226 Verfahren nach der Demonstration

Nach der Demonstration vom 14. Juni 2026 wurde das Departement für Institutionen und Digitalisierung (DIN) mit 226 Verfahren im Zusammenhang mit Polizeieinsätzen befasst. Diese Verfahren betreffen unterschiedliche Gegenstände. Einige beziehen sich auf die Erhebung erkennungsdienstlicher Daten durch die Polizei, andere auf das Ordnungsdispositiv, insbesondere dessen Einrichtung und Verlängerung zu Zwecken strafrechtlicher Ermittlungen, während wiederum andere beide Aspekte betreffen.

Diese verschiedenen Fragen werden von den zuständigen Behörden geprüft: von der Polizeikommandantin hinsichtlich der Erhebung erkennungsdienstlicher Daten und vom Departement hinsichtlich des vorübergehenden Absperrdispositivs sowie je nach Fall von beiden Behörden. Diese Zuständigkeitsaufteilung erfolgt unter Vorbehalt der Kompetenzen der Staatsanwaltschaft, wenn die Verfahren eine Strafanzeige gegen Angehörige der Polizei umfassen.

Die in diesem Rahmen erlassenen Entscheide können gegebenenfalls an die zuständigen Gerichtsbehörden weitergezogen werden, damit diese deren Begründetheit überprüfen können.

Vorübergehendes Absperrdispositiv zwischen 19.21 und 21.29 Uhr

Im Rahmen dieser Verfahren hat das Departement das von der Polizei am 14. Juni 2026 eingerichtete vorübergehende Absperrdispositiv geprüft. Die vollständige Untersuchung ist noch nicht abgeschlossen. Bestimmte Informationen müssen noch bei Angehörigen der Polizei eingeholt werden, insbesondere zu den Bedingungen der Zurückhaltung und zur individuellen Situation der betroffenen Personen.

Einige dieser Elemente unterliegen zudem dem Untersuchungsgeheimnis und erfordern die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Das Departement ist daher noch nicht in der Lage, einen vollständigen Entscheid über sämtliche aufgeworfenen Fragen zu treffen.

Das Departement hat jedoch eine erste Beurteilung zur grundsätzlichen Rechtmässigkeit des zwischen 19.21 und 21.29 Uhr eingerichteten vorübergehenden Absperrdispositivs sowie zu den anwendbaren Rechtsgrundlagen vorgenommen.

Schwere Störungen der öffentlichen Ordnung

Das Dispositiv wurde in einem Umfeld schwerer Störungen der öffentlichen Ordnung eingerichtet. Nach Beginn der Demonstration gegen 16 Uhr wurden im Verlauf des Demonstrationszugs mehrere Gewalttaten und Sachbeschädigungen festgestellt.

Um 18.21 Uhr entschied der Einsatzleiter, die Demonstration aufzulösen, nachdem die Situation nicht mehr unter Kontrolle war und sich Gewalttaten und Sachbeschädigungen häuften. Ziel war es, Personen zu schützen und die Gewalt sowie die Sachbeschädigungen zu beenden.

Um 19.21 Uhr begann die Polizei mit der Einrichtung des vorübergehenden Absperrdispositivs. Dieses sollte insbesondere die Zerstreuung gewalttätiger Personen verhindern, notwendige Identitätskontrollen ermöglichen, Personen festnehmen, die verdächtigt wurden, Straftaten begangen zu haben, und Beweismittel für die Ermittlungen sichern.

Während der Einrichtung des Dispositivs konnten anwesende Personen das Gelände über den Skatepark Chateaubriand verlassen. Die Polizei forderte die Personen zudem mehrfach auf, sich zu zerstreuen und den Park zu verlassen.

Massnahme zur Aufrechterhaltung der Ordnung als rechtmässig beurteilt

Das Departement ist der Auffassung, dass das vorübergehende Absperrdispositiv für den Zeitraum zwischen 19.21 und 21.29 Uhr keine Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellte.

Es handelte sich um eine Massnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, die nicht unter das Strafverfahren fiel und sich auf die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung sowie auf die einschlägigen Bestimmungen des Polizeigesetzes stützte.

Das Departement ist zudem der Ansicht, dass die Massnahme von der zuständigen Behörde angeordnet wurde, auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhte sowie verhältnismässig und der Situation angemessen war. Unter den gegebenen Umständen stellte sie das am wenigsten einschneidende Mittel dar, um Sicherheit und öffentliche Ordnung wiederherzustellen und schwere Beeinträchtigungen von Personen oder Eigentum zu verhindern.

Das Departement kommt deshalb zum Schluss, dass das vorübergehende Absperrdispositiv für diesen Zeitraum rechtmässig war.

Phase nach 21.30 Uhr wird weiterhin geprüft

Diese Beurteilung betrifft nicht die gesamte Dauer des Dispositivs. Ab 21.30 Uhr muss die Situation nach einem anderen rechtlichen Rahmen beurteilt werden.

Die Polizei liess die zurückgehaltenen Personen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr frei das Gelände verlassen. Das Dispositiv diente nun auch Zielen der strafrechtlichen Ermittlungen, insbesondere Identitätskontrollen, der Festnahme von Personen, die verdächtigt wurden, Straftaten begangen zu haben, sowie der Sicherung von Beweismitteln.

Die Einhaltung der Garantien der persönlichen Freiheit für diese Phase muss deshalb noch geprüft werden. Dabei sind insbesondere die konkrete Situation der betroffenen Personen sowie die Art und Weise der Durchführung der Massnahme zu berücksichtigen.

Das Verfahren wird hinsichtlich jener Punkte fortgesetzt, zu denen noch kein Entscheid ergangen ist. Das Departement wird einen vollständigen Entscheid fällen, sobald die notwendigen Informationen vorliegen und unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Staatsanwaltschaft.

Anträge zu erkennungsdienstlichen Daten

Die Verfahren betreffend die Erhebung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Daten fallen in die Zuständigkeit der Polizeikommandantin. Diese Anträge wurden ihr deshalb zur formellen Beurteilung überwiesen.

Das Departement weist abschliessend darauf hin, dass diese Mitteilung lediglich einen Zwischenstand der 226 Verfahren darstellt, die nach der Demonstration vom 14. Juni 2026 eingeleitet wurden. Sie gibt insbesondere die erste Beurteilung zur Rechtmässigkeit des vorübergehenden Absperrdispositivs zwischen 19.21 und 21.29 Uhr wieder, ohne den noch ausstehenden Entscheiden zu den übrigen Aspekten der Verfahren vorzugreifen.

 

Quelle: Kanton Genf
Bildquelle: Symbolbild © superelaks/Shutterstock.com

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